- Schuldenhaftung
- Schụl|den|haf|tung (Rechtssprache)
Die deutsche Rechtschreibung. 2014.
Die deutsche Rechtschreibung. 2014.
Schuldenhaftung — Schụl|den|haf|tung, die (Rechtsspr.): Haftung für die Verbindlichkeiten einer Person od. einer Gesellschaft … Universal-Lexikon
Schuldenhaftung — Einstehenmüssen (⇡ Haftung) für Verbindlichkeiten, v.a. bei Vorhandensein mehrerer rechtlich oder wirtschaftlich getrennter Vermögensmassen. I. Bürgerliches Recht:1. Familienrecht: ⇡ Eheliches Güterrecht. 2. Erbrecht: ⇡ Erbenhaftung. II.… … Lexikon der Economics
Ehegüterrecht — (eheliches Güterrecht), der Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die Lebensgemeinschaft führt die Ehegatten notwendig zu gemeinsamer Ausübung vieler und zur Gemeinschaft mancher Rechte,… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Geschäftsübernahme — Geschäftsübernahme, Übernahme und Fortführung eines Geschäfts durch einen Dritten. Das Deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 hat die Haftung des Übernehmers positiv geregelt. Hierbei und zwei Hauptfälle zu scheiden: 1) Erwerb durch… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Konzern — Großunternehmen; Gesellschaft; Gruppe * * * Kon|zern [kɔn ts̮ɛrn], der; [e]s, e: Zusammenschluss zweier oder mehrerer selbstständiger Firmen gleicher, ähnlicher oder sich ergänzender Produktion. Syn.: ↑ Unternehmen. Zus.: Automobilkonzern,… … Universal-Lexikon
offene Handelsgesellschaft (OHG) — I. Begriff:Die OHG ist eine ⇡ Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines ⇡ Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher ⇡ Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen… … Lexikon der Economics
Firmenfortführung — I. Erbschaft:Durch Tod des Einzelkaufmannes erlischt die ⇡ Firma nicht. Erben bedürfen zur F. keiner besonderen Bewilligung. Haftung: a) Der Erbe haftet für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen, wenn er… … Lexikon der Economics
Gesellschaftsschulden — I. Personengesellschaft:Alle Verbindlichkeiten, die für die Gesellschafter gemeinschaftlich begründet werden. Haftung: Den Gläubigern haftet das ⇡ Gesellschaftsvermögen, zugleich aber haften auch alle Gesellschafter mit ihrem eigenen Vermögen… … Lexikon der Economics
Haftung — I. Bürgerliches Recht:1. Allgemeine H.: Grundsätzlich nur H. für eigenes ⇡ Verschulden, ausgenommen die H.: (1) Für ⇡ Erfüllungsgehilfen; (2) für ⇡ Verrichtungsgehilfen; (3) des Inhabers einer Fabrik, eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer … Lexikon der Economics
Verjährung — I. Allgemeines:Der V. unterliegen alle Ansprüche. Ausgenommen sind v.a. bestimmte familienrechtliche Ansprüche (§ 194 II BGB), Ansprüche auf Aufhebung von ⇡ Gemeinschaften (§§ 758, 2042 II BGB), auf ⇡ Grundbuchberichtigung oder solche aus… … Lexikon der Economics